Fahrradkontrolle – Was muss ich beachten?

Jetzt einmal Hand aufs Herz: Wir fahren zwar tagtäglich mit unserem Fahrrad durch die Gegend, aber über die Verkehrssicherheit unseres Drahtesels machen wir uns dabei (meistens) wenig Gedanken. Und auch nach dem einen oder anderen Bier steigen wir manchmal noch unbeirrt aufs Rad. Dabei schmälert das nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern kann auch teuer werden.
© Yakobchuk Olena
Erstellt von Velonest vor 4 Jahren

Hintergrund

Fahrradfahrer sind – übrigens genauso wie E-Scooter-Fahrer, Autofahrer oder Fußgänger – Verkehrsteilnehmer. Um am Straßenverkehr teilnehmen zu können, müssen sowohl das Rad als auch der Radfahrer „fahrtauglich“ sein. Entsprechende Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) haben Bußgelder, Punkte oder auch Fahrverbote zur Folge.

Was gehört zu einem verkehrssicheren Fahrrad?

Laut StVZO muss ein Fahrrad einige Ausstattungsmerkmale mitbringen, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Wenn nicht, kann es im Fall einer Fahrradkontrolle zu Bußgeldern kommen – neben dem erhöhten Unfallrisiko. Über diese Ausstattung sollte dein Fahrrad also unbedingt verfügen:

  • Zwei voneinander unabhängige Fahrradbremsen für jedes Rad, für Kinder vorzugsweise eine Hand- und Rücktrittsbremse
  • Eine laute Klingel
  • Eine Lampe vorne
  • Ein weißer Reflektor vorne
  • Ein rotes Rücklicht
  • Ein roter Reflektor hinten
  • Mit vier gelben Speichenreflektoren oder reflektierende weiße Streifen ausgestattete Reifen oder Speichen
  • Rutschfeste Pedalen, jeweils ausgestattet mit Pedalreflektoren

Kinderfahrräder müssen überdies hinaus auf die Größe des Kindes eingestellt sein, um für mehr Sicherheit zu sorgen. Kinder der ersten und zweiten Klasse müssen aus Sicherheitsgründen mit beiden Füßen zum Boden gelangen, während sie auf dem Sattel sitzen. Danach gilt diese Regelung nicht mehr und es ist ausreichend, wenn das Kind mit beiden Fußspitzen auf den Boden kommt.

Damit das Kind möglichst aufrecht sitzt, wird der Lenker etwas höher als der Sattel eingestellt. Durch die aufrechte Haltung hat das Kind mehr Überblick über den Verkehr und es ist auch rückenfreundlicher.

Ab einem Alter von ungefähr 10 Jahren gibt es keine Sonderregelungen für Kinder mehr.

Konsequenzen eines verkehrsunsicheren Fahrrads

Zurück zur Fahrradkontrolle. Der Klassiker und ein offensichtlicher Grund für eine Fahrradkontrolle ist das Fahren ohne Licht. Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahren ohne Licht sieht hierzulande eine Strafe von ungefähr 25 Euro vor. Teurer wird es hingegen, bei einem Fahrradunfall, der durch mangelnde Beleuchtung verursacht wurde. Denn dann können Schadenersatz und auch Schmerzensgeld verlangt werden. Vermutlich weniger häufig, aber trotzdem möglich, ist ein Bußgeld wegen einer fehlenden Fahrradklingel. Dafür fallen ca. 10 Euro an. Und auch für fehlende Reflektoren kann ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro oder im Fall der Fälle auch 20 bis 25 Euro für mangelhafte Bremsen. Unnötige Kosten, die man um seiner Sicherheit und des Geldbeutels Willen vermeiden kann.

Konsequenzen eines verkehrsunsicheren Fahrradfahrers

Wie bereits erwähnt, muss nicht nur das Fahrrad selbst, sondern auch sein Fahrer auf der Höhe sein. Damit gemeint ist das Radfahren unter Alkoholeinfluss. Denn Alkoholkonsum beeinträchtigt die Fahrsicherheit erheblich. Die offizielle Obergrenze für Radfahren unter Alkoholeinfluss liegt bei 1,6 Promille. Jedoch können auch schon weit unter diesem Pegelstand Strafen anfallen.

Relative Verkehrsuntauglichkeit beginnt bereits bei 0,3 Promille. Radfahrer, die bereits ab diesem Level nicht mehr richtig geradeaus fahren können und dadurch andere gefährden oder gar Unfälle verursachen, riskieren eine Strafanzeige. Diese geht normalerweise mit zwei Punkten und einer Geldstrafe einher.

Absolute Fahruntauglichkeit liegt ab 1,6 Promille im Blut vor. Wird einem Fahrradfahrer dieser Zustand bei einer Kontrolle nachgewiesen, so liegt eine Straftat vor, die den Fahrradfahrer im Fall einer Strafanzeige drei Punkte in Flensburg sowie eine hohe Geldstrafe kosten kann. In einem schwerwiegenderen Fall wird von dem Fahrradfahrer darüber hinaus auch oft die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gefordert, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgreich absolviert werden muss. Ansonsten kann der Pkw-Führerschein entzogen werden.

Darf ich also doch keinen Alkohol trinken und Fahrrad fahren? Nein, ganz so streng ist es nicht. Fahrradfahrern, die sich unter 1,6 Promille im Blut bewegen und noch kontrolliert fahren können und sich an die Regeln halten, drohen auch im Fall einer polizeilichen Kontrolle keine Konsequenzen.

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